Hafenordnung

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  1. Die Hafenordnung gilt für das Hafen- und Clubgelände des EMC und ist von allen, das Gelände betretenden Personen einzuhalten. Ein geordneter Ablauf des Hafenbetriebes ist nur bei Mitwirkung aller Beteiligten und durch gegenseitige Rücksichtnahme möglich.
  2. Das Betreten und Befahren des gesamten Clubgeländes ist nur Mitgliedern, angemeldeten Gastliegern, deren Angehörigen, geladenen Gästen und Besuchern erlaubt. Die Zugänge zum Vereinsgelände sind stets zu verschließen!
  3. Hunde sind auf dem Vereinsgelände und der Steganlage an der Leine zu halten.
  4. Die Clubanlagen und Vereinseinrichtungen sind schonend zu behandeln. Die Benutzung geschieht auf eigene Gefahr! Sie dienen der Erfüllung der satzungsmäßigen, wassersportlichen Aufgaben des EMC. Der EMC und seine Beauftragten sind von jeglicher Haftung befreit.
  5. Im gesamten Hafengebiet haben Boote nur mit einer Geschwindigkeit zu fahren, die keinen störenden Schwall für vertäute Fahrzeuge entstehen lässt. Für Kraftfahrzeuge ist Schrittgeschwindigkeit vorgeschrieben. Staubaufwirbelungen sind zu vermeiden.
  6. Die Benutzer der Clubanlagen sind aufgerufen, jegliche Verschmutzung, insbesondere des Hafenbeckens zu vermeiden. Für den an Bord anfallenden Hausmüll steht ein Container zur Verfügung.
  7. Sondermüll, hierzu gehören u.a. Lackreste, Altlacke, chemische Flüssigkeiten, Altöl, Bilgenwasser und Altbatterien, sind vom Verursacher selbst und unverzüglich bei den dafür vorgesehenen Annahmestellen und Recyclinghöfen zu entsorgen. Bei Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschrift und Belastung des Clubgeländes durch Sondermüll wird der EMC durch den Vorstand die Entsorgung veranlassen und dem Verursacher die Kosten in Rechnung stellen.
  8. Die Bootsliegeplätze für Mitglieder werden vom Hafenmeister in Absprache mit dem Vorstand vergeben. Die Liegeplatzordnung ist von den Hafenbenutzern einzuhalten. Leerstand des Liegeplatzes von längerer Dauer ist dem Hafenmeister anzumelden.
  9. Die Vergabe der Gastliegeplätze obliegt ausschließlich dem Hafenmeister. Die Gastlieger sind zur Zahlung eines Liegeplatzgeldes nach der geltenden Gebührenordnung an den EMC verpflichtet. Stromverbrauch ist gesondert abzurechnen.
  10. Für eine ordnungsgemäße Vertäuung der Boote ist Sorge zu tragen. Bootsteile dürfen grundsätzlich nicht über den Steg hinausragen. Das Grillen auf der Steganlage ist nicht gestattet.
  11. Die für Rettungszwecke auf den Steganlagen vorhandenen Einrichtungen werden zum Schutz aller Hafennutzer empfohlen.
  12. Der Wasserverbrauch ist auf das Notwendige zu beschränken.
  13. Automatische Bilgenpumpen und außenbords führende Pump-WCs dürfen im Hafen nicht in Betrieb genommen werden. Toiletten stehen im Clubhaus des EMC zur Verfügung.
  14. Das Betanken von Booten im Hafen muss mit äußerster Vorsicht und geeigneten Hilfsmitteln vorgenommen werden. Bei Verschmutzungen haftet der Verursacher für alle Folgeschäden. Das Lagern von Kraftstoffen auf dem Clubgelände ist verboten.
  15. Schmutz und lärmintensive Arbeiten an den Liegeplätzen sind während der Sommer-Wasserliegesaison nicht erlaubt. Ausnahme: kleine Reparatur und Ausbesserungsarbeiten mit einem staubabsaugenden Arbeitsgerät. Plätze für diese Arbeiten werden vom Hafenmeister zugewiesen.
  16. Die Benutzung der clubeigenen Werkstatt ist den vom Vorstand ausdrücklich benannten Personen gestattet. Alle übrigen Mitglieder haben die Möglichkeit, die Werkstatt bei Kenntnis und Anwesenheit des Hafenmeisters zu benutzen. Die Einrichtung ist nach Gebrauch in einem vollständigen und sauberen Zustand zu hinterlassen.
  17. Bei Verstößen gegen die Hafenordnung wird der Vorstand gegebenenfalls formelle Schritte einleiten. Für Schäden haftet der Verursacher.
    Verhalten im Winterlager
  18. Bei Reinigungsarbeiten am Unterwasserteil und Überholungsarbeiten am Schiffsrumpf sind abgeschliffene bzw. abgebeizte Schmutz und Farbreste vom Bootseigner nach Abschluss der Arbeiten aufzunehmen und zu entsorgen.
  19. Bei allen Überholungsarbeiten an den Schiffen ist dafür Sorge zu tragen, dass keine Belästigung durch Schleifstaub, Lärm oder Geruch entsteht. Handschleifmaschinen müssen mit Absaugvorrichtungen versehen sein.
  20. Die Neuanschaffung und/oder Umbau von vorhandenen Winterlagerzelten muss mit dem Vorstand und Hafenmeister abgesprochen werden!
  21. Wintergestelle und Zelte jeder Art sind nach dem Zuwasserlassen des Bootes grundsätzlich zu demontieren und können nach Rücksprache mit dem Hafenmeister auf dem Vereinsgelände gelagert werden. Der Landstellplatz ist abschließend komplett zu reinigen (Fegen, Harken, Entsorgung von Müll, etc.)
  22. Ab dem letzten Wochenende vor dem Frühjahrskrantag sind Schleifarbeiten nicht mehr erlaubt (Lackiertage).
    Stand März 2014